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Kostenloser Grundsteuerrechner online für 2022 – Grundsteuer berechnen für Haus, Wohnung und andere Wohnimmobilien
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Häufige Fragen & Antworten
Warum muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Zum ersten Hauptfeststellungsstichtag der neuen Grundsteuerwerte (1. Januar 2022) konnte noch kein vollständig digitalisiertes Verwaltungsverfahren angeboten werden. Viele der Daten die für die Neubewertung des Grundbesitzes erforderlich sind liegen der Finanzverwaltung nicht in elektronisch verwertbarer Form vor. Deshalb müssen diese mit Hilfe einer elektronischen Steuererklärung bei den Eigentümern/-innen des Grundbesitzes erhoben werden.
Nach der Digitalisierung soll die Nutzung amtlicher Grundstücksinformationen und Daten des Immobilienmarkts auf elektronischem Wege für künftige Hauptfeststellungszeitpunkte dazu führen, dass Bürger/-innen von überflüssigen Mehrfacherklärungen befreit werden. Dazu sollen vor allem Daten des Immobilienmarkts genutzt werden und die vorhandenen Grundstücksinformationen anderer Behörden und Stellen der Steuerverwaltung künftig elektronisch bereitgestellt werden.
Bis wann muss ich meine Erklärung abgeben?
Bis zum 31. Oktober 2022 muss die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgegeben werden.
Wie muss ich meine Erklärung abgeben?
Es ist verpflichtend die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (§ 228 Absatz 6 Bewertungsgesetz). Hierfür kann das Portal „Mein ELSTER“ verwendet werden. Die elektronischen Formulare hierfür werden voraussichtlich ab 1. Juli 2022 bereitgestellt. Für die elektronisch authentifizierte Übermittlung über ELSTER müssen Sie sich über ein sogenanntes ELSTER-Zertifikat authentifizieren. Dieses Zertifikat erhalten Sie nach kostenloser Registrierung unter www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.
Welche Länder schließen sich dem Bundesmodell nicht an?
Länder, die sich dem Bundesmodell nicht anschließen wollen, können durch eine entsprechende Grundgesetzänderung ein eigenes Grundsteuermodell einführen („Öffnungsklausel“).
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und die Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer landesgesetzlich geregelt. Das Saarland und Sachsen haben die Öffnungsklausel genutzt, um vom Bundesgesetz abweichende Steuermesszahlen einzuführen. Bei der Bewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wenden alle Länder abgesehen von punktuellen Abweichungen das Bundesmodell an.
(Quelle: Bundesfinanzministerium – Die neue Grundsteuer – Fragen und Antworten )
Wie erfolgt die neue Berechnung?
Die Grundsteuer berechnet sich auch zukünftig in drei Schritten: Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz.
1. Schritt: Berechnung des Grundsteuerwerts – wesentliche Faktoren sind der jeweilige Wert des Bodens (Bodenrichtwert) und die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete. Diese hängt u. a. von der sogenannten Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde ab (je höher die Mietniveaustufe, desto höher ist tendenziell die Miete in einer Gemeinde). Weitere Faktoren sind die Grundstücksfläche, Grundstücksart und das Alter des Gebäudes.
2. Schritt: Ausgleich der Wertsteigerungen, die im Vergleich von den aktuellen zu den seit dem Jahr 1935 beziehungsweise 1964 nicht mehr aktualisierten Werten entstanden sind. Dazu wird die sogenannte Steuermesszahl kräftig etwa auf 1/10 des bisherigen Werts, das heißt von 0,35 Prozent auf 0,031 Prozent für Wohngrundstücke beziehungsweise 0,034 Prozent für Nichtwohngrundstücke gesenkt. Der soziale Wohnungsbau sowie kommunales und genossenschaftliches Wohnen werden weiter, auch über die Grundsteuer, gefördert. Deshalb erhalten solche Gesellschaften, die günstiges Wohnen möglich machen sowie Wohnungen der sozialen Wohnraumförderung, einen zusätzlichen Abschlag bei der Steuermesszahl um 25 Prozent, der sich steuermindernd auswirkt.
3. Schritt: Anpassen der Hebesätze durch die Gemeinden: Sollte sich in einzelnen Gemeinden das Grundsteueraufkommen wegen der Neubewertung verändern, haben diese die Möglichkeit, ihre Hebesätze anzupassen und so dafür zu sorgen, dass sich insgesamt ihr Grundsteueraufkommen nicht erheblich verändert.
Was ist die Steuermesszahl?
Als Steuermesszahl bezeichnet man die gesetzlich festgelegte Zahl, welche beim 2. Schritt der Grundsteuer-Berechnung verwendet wird. Sie ist abhängig von der jeweiligen Art des Grundstücks, etwa Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungen. Im Grundsteuerberechnungsverfahren wird sie mit dem Grundsteuerwert multipliziert. Als Zwischenergebnis kommt hierbei der Grundsteuermessbetrag heraus.
(Quelle: Steuermesszahl & Grundsteuermesszahl ✔️ Was ist das? (buhl.de) )
Muss ich mehr Geld bezahlen nach der Grundsteuerreform?
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es durch die Reform nicht zu einer flächendeckenden Erhöhung der Grundsteuer kommen. D.h. im Wesentlichen soll die Belastung neu verteilt werden, so dass manche Grundstückseigentümer mit einer Entlastung rechnen können, während für andere die Grundsteuer steigen wird. Eine einheitliche Aussage lässt sich dazu daher leider nicht treffen, zumal auch der gemeindespezifische Hebesatz am Ende eine wesentliche Rolle spielt und sich diese bis zur erstmaligen Erhebung der neuen Grundsteuer in 2025 noch wesentlich ändern können.
Welche Räume müssen bei der Berechnung der Wohnfläche berücksichtigt werden und welche nicht?
Für die Berechnung des Grundsteuerwertes wird in fast jedem Bundesland die Wohnfläche benötigt. Denn: Je mehr Wohnfläche, desto höher fällt die Grundsteuer aus. Eine Ausnahme macht nur Baden-Württemberg, hier wird ausschließlich mit der Fläche des Grundstücks gerechnet.
Als Wohnfläche gelten die Grundflächen dieser Räume: Wohnräume (Wohnzimmer, Küche, Schlafzimmer, Kinderzimmer usw.), Wintergärten, Schwimmbäder (in geschlossenen Räumen), Balkone, Loggien, Dachgärten bzw. Dachterrassen, Terrassen, häusliche Arbeitszimmer
Die Grundflächen von sogenannten Zubehörräumen bzw. Nebenräumen (Nutzflächen) stellen keine Wohnfläche dar. Dazu gehören insbesondere: Keller, Abstellräume, Waschküchen, Bodenräume (Dachboden, Speicher), Trockenräume, Heizungsräume, Garagen
(Quelle: Wohnflächenberechnung bei der Grundsteuer (buhl.de) )